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Leistungen/Maschinenprüfungen
Prüfleistung

Maschinenprüfungen

Maschinen und maschinelle Anlagen müssen sicher betrieben werden — im Bestand nach BetrSichV, bei Neu- und Umbau nach Maschinenrichtlinie. Wir bewerten Ihre Anlagen technisch und rechtlich und begleiten Sie bis zur CE-Konformität.

Sicherheitsprüfung einer Produktionsmaschine in einer Werkhalle

Prüfumfang

  • Sicherheitstechnische Bewertung von Steuerung und Schutzeinrichtungen
  • Prüfung von Not-Halt-Kreisen und trennenden Schutzeinrichtungen
  • Bewertung der CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
  • Prüfbericht mit Maßnahmenkatalog

Ihre Vorteile

Rechtssicherer Weiterbetrieb bestehender Maschinen

Unterstützung bei Umbau und Wesentlicher Veränderung

Herstellerunabhängige Zweitmeinung

Bestandsmaschinen und CE-Konformität

Für Maschinen gelten zwei Regelwerke nebeneinander: Beim Inverkehrbringen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung und Konformitätserklärung, im Betrieb die Betriebssicherheitsverordnung mit wiederkehrenden Prüfungen durch eine befähigte Person. Beide Anforderungen greifen ineinander und werden in der Praxis häufig verwechselt.

Besonders kritisch wird es bei Umbauten: Wird eine bestehende Maschine wesentlich verändert oder werden mehrere Maschinen zu einer Gesamtanlage verkettet, entsteht regelmäßig eine neue Maschine im Sinne der Richtlinie — mit vollständiger Konformitätsbewertungspflicht. Wir bewerten diese Frage vor dem Umbau, nicht danach.

Sicherheitstechnische Bewertung

Geprüft werden trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und deren Umgehungssicherheit, Not-Halt-Kreise und Nachlaufzeiten, Steuerungssicherheit und Performance Level nach DIN EN ISO 13849, Restrisiken und Kennzeichnung sowie die Vollständigkeit von Betriebsanleitung und Dokumentation.

Wer ist betroffen?

  • Maschinen- und Anlagenbau
  • Metall- und Holzverarbeitung mit älterem Maschinenpark
  • Betriebe mit Eigenbau- oder Umbaumaschinen
  • Käufer von Gebrauchtmaschinen ohne vollständige Dokumentation

Prüffristen im Überblick

Übliche Prüffristen für Maschinenprüfungen
PrüfobjektIntervallGrundlage
Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichVnach Gefährdungsbeurteilung, meist jährlichBetrSichV / TRBS 1201
Prüfung vor erster InbetriebnahmeeinmaligBetrSichV § 14
Nach wesentlicher VeränderunganlassbezogenMaschinenrichtlinie 2006/42/EG

Angaben als Richtwerte. Die verbindliche Frist ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1201.

So läuft die Prüfung ab

  1. 1. Anfrage & Bestandsaufnahme

    Sie beschreiben Anzahl, Typ und Standort Ihrer Maschinen und Anlagen. Auf dieser Basis schätze ich Prüfaufwand und Termin realistisch ein.

  2. 2. Terminierung vor Ort

    Die Prüfung wird so terminiert, dass Ihr Betriebsablauf möglichst wenig gestört wird — auf Wunsch auch außerhalb der Kernarbeitszeit.

  3. 3. Prüfung durch die befähigte Person

    Die Prüfung erfolgt persönlich durch Matthias Groh als zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 — herstellerneutral und nach dokumentiertem Prüfplan.

  4. 4. Dokumentation & Fristsetzung

    Sie erhalten ein gerichtsverwertbares Prüfprotokoll mit Mängelbewertung, Handlungsempfehlung, Prüfplakette und der nächsten Prüffrist.

Was kostet die Prüfung?

Die Kosten richten sich nach Anzahl, Typ und Zustand der Maschinen und Anlagen sowie nach Anfahrt und Prüfaufwand. Sie erhalten vorab ein transparentes Festpreis- oder Tagessatzangebot ohne versteckte Positionen. Für wiederkehrende Prüfungen vereinbaren wir feste Intervalle mit Terminerinnerung, damit keine Frist unbemerkt abläuft. Geprüft wird in Hollfeld, Bayreuth, Bamberg, Forchheim, Kulmbach, Pegnitz, Ebermannstadt und der gesamten Region Oberfranken.

Häufige Fragen zu Maschinenprüfungen

Wann liegt eine wesentliche Veränderung vor?

Wenn durch den Umbau eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht und dies nicht durch einfache Schutzmaßnahmen beherrschbar ist. Dann gilt die Maschine als neu und muss erneut konformitätsbewertet werden.

Brauchen Altmaschinen ohne CE eine Nachrüstung?

Maschinen vor 1995 benötigen keine CE-Kennzeichnung, müssen aber die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen und sicher betreibbar sein.

Wie oft müssen Maschinen geprüft werden?

Die Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1201; in der Praxis ist ein jährlicher Turnus üblich, bei hoher Beanspruchung auch häufiger.

Unterstützen Sie bei der Risikobeurteilung?

Ja. Wir bewerten Ihre Maschine sicherheitstechnisch, dokumentieren Restrisiken und liefern einen priorisierten Maßnahmenkatalog bis zur Konformität.