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Leistungen/Leitern, Tritte & fahrbare Arbeitsbühnen
Prüfleistung

Leitern, Tritte & fahrbare Arbeitsbühnen

Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen zählen zu den am weitesten verbreiteten Arbeitsmitteln in nahezu jedem Betrieb – gerade deshalb werden sie im Arbeitsschutz häufig unterschätzt. Beschädigte Holme, ausgeleierte Gelenke, fehlende Anti-Rutsch-Füße oder Korrosion können jedoch schnell zu schweren Stürzen führen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit TRBS 2121 Teil 2 müssen daher auch diese vermeintlich einfachen Arbeitsmittel regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden.

Prüfung einer Stehleiter und eines Rollgerüsts durch eine befähigte Person in einer Werkhalle

Prüfumfang

  • Prüfung von Anlege-, Steh- und Mehrzweckleitern sowie Tritten
  • Prüfung fahrbarer Arbeitsbühnen (Rollgerüste, mobile Podeste)
  • Kontrolle von Holmen, Sprossen/Stufen, Gelenken und Verriegelungen
  • Prüfung der Anti-Rutsch-Sicherung und Standfestigkeit
  • Sichtprüfung auf Korrosion, Risse, Verformungen und unzulässige Veränderungen
  • Kontrolle von Rollen, Feststellbremsen und Geländern bei fahrbaren Arbeitsbühnen
  • Vollständige Prüfdokumentation inkl. Prüfplakette und Mängelliste
  • Klare Handlungsempfehlung bei festgestellten Mängeln

Ihre Vorteile

Vermeidung von Sturzunfällen durch defekte Steighilfen

Rechtssichere Erfüllung der Prüfpflicht nach TRBS 2121 Teil 2

Zertifizierte Befähigung (TÜV SÜD Akademie Nürnberg, 26.03.2025)

Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen

Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen zählen zu den am weitesten verbreiteten Arbeitsmitteln in nahezu jedem Betrieb – gerade deshalb werden sie im Arbeitsschutz häufig unterschätzt. Beschädigte Holme, ausgeleierte Gelenke, fehlende Anti-Rutsch-Füße oder Korrosion können jedoch schnell zu schweren Stürzen führen.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit TRBS 2121 Teil 2 müssen daher auch diese vermeintlich einfachen Arbeitsmittel regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): zentrale Rechtsgrundlage für die wiederkehrende Prüfpflicht von Arbeitsmitteln, einschließlich Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen.

TRBS 2121 Teil 2: technische Regel speziell zur Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten sowie deren Prüfung.

TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen: definiert die persönlichen Anforderungen an die prüfende Person.

DGUV Information 208-016: praxisnahe Hinweise zu Auswahl, Betrieb und Prüfung von Leitern und Tritten.

DGUV Vorschrift 1: allgemeine Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten im Arbeitsschutz.

Hinweis zur Qualifikation

Diese Leistung ist durch das Zertifikat „Befähigte Person für die Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen“ (TÜV SÜD Akademie, Nürnberg, erworben am 26.03.2025) abgedeckt.

Wer ist betroffen?

  • Handwerks-, Produktions- und Logistikbetriebe mit Steighilfen im Einsatz
  • Hausverwaltungen, Facility-Dienstleister und kommunale Bauhöfe
  • Bau- und Ausbaubetriebe mit Rollgerüsten und mobilen Podesten

Prüffristen im Überblick

Übliche Prüffristen für Leitern, Tritte & fahrbare Arbeitsbühnen
PrüfobjektIntervallGrundlage
Leitern und Tritte im gewerblichen Einsatzin der Regel jährlichBetrSichV / TRBS 2121 Teil 2
Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste, mobile Podeste)in der Regel jährlichBetrSichV / TRBS 2121
Sichtprüfung durch den Nutzervor jeder BenutzungDGUV Vorschrift 1 / DGUV Information 208-016
Nach besonderen Vorkommnissen (Sturz, Beschädigung)außerordentliche PrüfungBetrSichV § 14

Angaben als Richtwerte. Die verbindliche Frist ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1201.

So läuft die Prüfung ab

  1. 1. Anfrage & Bestandsaufnahme

    Sie beschreiben Anzahl, Typ und Standort Ihrer Leitern, Tritte und fahrbaren Arbeitsbühnen. Auf dieser Basis schätze ich Prüfaufwand und Termin realistisch ein.

  2. 2. Terminierung vor Ort

    Die Prüfung wird so terminiert, dass Ihr Betriebsablauf möglichst wenig gestört wird — auf Wunsch auch außerhalb der Kernarbeitszeit.

  3. 3. Prüfung durch die befähigte Person

    Die Prüfung erfolgt persönlich durch Matthias Groh als zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 — herstellerneutral und nach dokumentiertem Prüfplan.

  4. 4. Dokumentation & Fristsetzung

    Sie erhalten ein gerichtsverwertbares Prüfprotokoll mit Mängelbewertung, Handlungsempfehlung, Prüfplakette und der nächsten Prüffrist.

Was kostet die Prüfung?

Die Kosten richten sich nach Anzahl, Typ und Zustand der Leitern, Tritte und fahrbaren Arbeitsbühnen sowie nach Anfahrt und Prüfaufwand. Sie erhalten vorab ein transparentes Festpreis- oder Tagessatzangebot ohne versteckte Positionen. Für wiederkehrende Prüfungen vereinbaren wir feste Intervalle mit Terminerinnerung, damit keine Frist unbemerkt abläuft. Geprüft wird in Hollfeld, Bayreuth, Bamberg, Forchheim, Kulmbach, Pegnitz, Ebermannstadt und der gesamten Region Oberfranken.

Häufige Fragen zu Leitern, Tritte & fahrbare Arbeitsbühnen

Müssen wirklich auch „normale“ Leitern und Tritte im Betrieb geprüft werden?

Ja. Unabhängig davon, wie einfach das Arbeitsmittel erscheint, schreibt TRBS 2121 Teil 2 eine regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person vor – gerade weil Leitern und Tritte so häufig genutzt werden und Mängel oft erst bei genauerer Prüfung auffallen.

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Die genaue Frist legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest – üblich ist eine jährliche Prüfung, ergänzt durch eine Sichtprüfung vor jeder Benutzung durch den Nutzer selbst.

Was sind die häufigsten Mängel bei Leiterprüfungen?

Typische Mängel sind beschädigte oder verbogene Holme, fehlende oder defekte Anti-Rutsch-Füße, ausgeleierte Gelenke bei Stehleitern sowie Korrosion bei Metallleitern im Außeneinsatz.

Gilt die Prüfpflicht auch für fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste)?

Ja. Fahrbare Arbeitsbühnen unterliegen ebenfalls der Prüfpflicht – hier prüfen wir zusätzlich Rollen, Feststellbremsen, Geländer und die Standsicherheit im aufgebauten Zustand.