Antworten rund um Prüfpflichten, Fristen und Ablauf
Von der Frage, was eine „befähigte Person“ nach TRBS 1203 ist, bis zu Prüffristen für Krane, Regale, Leitern oder elektrische Betriebsmittel – hier finden Sie die wichtigsten Antworten aus der Praxis.
Allgemeine Fragen zum Prüfdienst
Was macht ein Prüfdienst wie der von Matthias Groh eigentlich genau?
Wir übernehmen als „befähigte Person“ bzw. „Sachkundiger“ nach TRBS 1203, DGUV-Vorschriften und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die wiederkehrenden Prüfungen Ihrer Arbeitsmittel – von Hebezeugen über Flurförderzeuge bis zu Regalanlagen. Wir stellen fest, ob Ihre Geräte und Anlagen sicher und betriebsbereit sind, dokumentieren das Ergebnis und geben bei Mängeln konkrete Handlungsempfehlungen.
Was bedeutet „befähigte Person“ bzw. „Sachkundiger“?
Das ist die gesetzlich definierte Bezeichnung (nach TRBS 1203 bzw. BetrSichV) für eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe, einschlägige berufliche Tätigkeit befähigt ist, den Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen. Matthias Groh erfüllt diese Anforderungen durch drei handwerkliche Meistertitel, über 20 Jahre Berufserfahrung im Anlagenbau sowie spezialisierte TÜV-zertifizierte Prüflehrgänge für jeden Prüfbereich.
Warum reicht eine Prüfung durch eigenes Personal im Betrieb nicht aus?
Das eigene Personal darf nur prüfen, wenn es selbst die Voraussetzungen einer „befähigten Person“ erfüllt – also entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Fortbildung nachweisen kann. Häufig fehlt dafür im Betrieb die Zeit, das Spezialwissen oder die regelmäßige Praxis. Ein externer, zertifizierter Prüfdienst sorgt für eine unabhängige, rechtssichere und lückenlos dokumentierte Prüfung.
In welchem Gebiet sind Sie tätig?
Unser Kerngebiet ist Oberfranken mit den angrenzenden Regionen – hier sind wir mit kurzen Anfahrtswegen besonders schnell und flexibel für Sie vor Ort. Darüber hinaus sind wir bundesweit für Sie im Einsatz, etwa für Unternehmen mit mehreren Standorten oder überregionalem Prüfbedarf. Sprechen Sie uns einfach an – wir finden für jeden Einsatzort eine passende Lösung.
Wie schnell bekomme ich einen Prüftermin?
In der Regel können wir Ihnen innerhalb von 1–2 Wochen einen Prüftermin anbieten. So stellen wir sicher, dass Ihre gesetzlichen Prüffristen zuverlässig eingehalten werden und es zu keinen Ausfallzeiten Ihrer Arbeitsmittel kommt. Bei dringendem Bedarf sprechen Sie uns gerne direkt an – wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Terminfindung.
Hebezeuge, Krane, Lastaufnahmeeinrichtungen
Wie oft müssen Krane und Hebezeuge geprüft werden?
Nach DGUV Vorschrift 52 und der Betriebssicherheitsverordnung müssen Krane und andere Hebezeuge mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Je nach Einsatzbedingungen (z. B. Außeneinsatz, hohe Nutzungsintensität) können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein.
Was wird bei einer Hebezeugprüfung genau kontrolliert?
Geprüft werden unter anderem tragende Bauteile, Seile und Ketten, Bremsen, Sicherheitseinrichtungen (z. B. Endschalter, Überlastsicherungen), Steuerung sowie der allgemeine Verschleißzustand. Ziel ist es, Schäden frühzeitig zu erkennen, bevor sie zu einem Sicherheitsrisiko werden.
Gilt die Prüfpflicht auch für Flaschenzüge und Kettenzüge?
Ja. Auch Flaschenzüge, Kettenzüge, Winden und andere Lastaufnahmeeinrichtungen unterliegen der jährlichen Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 52/54.
Was passiert, wenn bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird?
Wir dokumentieren den Mangel im Prüfprotokoll, stufen ihn nach Dringlichkeit ein und geben eine klare Handlungsempfehlung – von „weiterhin einsatzfähig mit Beobachtung“ bis „sofortige Außerbetriebnahme erforderlich“.
Flurförderzeuge (Gabelstapler & Co.)
Wie oft müssen Gabelstapler geprüft werden?
Flurförderzeuge müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden (BGV D27 / TRBS 1203). Bei intensiver Nutzung im Mehrschichtbetrieb kann eine häufigere Prüfung sinnvoll sein.
Ersetzt die jährliche Prüfung die tägliche Sichtprüfung durch den Fahrer?
Nein. Die tägliche Sichtprüfung durch den Bediener vor Schichtbeginn bleibt weiterhin Pflicht und ergänzt die jährliche Hauptprüfung durch die befähigte Person.
Gilt die Prüfpflicht auch für Hubwagen und Ameisen?
Ja, grundsätzlich unterliegen alle Flurförderzeuge – auch handgeführte wie Hubwagen – der Prüfpflicht, sofern sie über hydraulische oder elektrische Hubfunktionen verfügen.
Was wird bei der Prüfung eines Gabelstaplers kontrolliert?
Geprüft werden Hubgerüst, Gabelzinken, Anbaugeräte und Lastaufnahmemittel, Bremsen, Lenkung und Fahrantrieb, die Sicherheitseinrichtungen (z. B. Totmannschaltung, Rückhaltesystem, Warneinrichtungen) sowie Hydraulik, Elektrik und Batterie bzw. Antriebsstrang. Ergänzend erfolgt eine Sichtprüfung auf Beschädigungen, Korrosion und unzulässige Veränderungen.
Was erhalte ich nach der Staplerprüfung?
Sie erhalten eine vollständige Prüfdokumentation inklusive Prüfplakette und Mängelliste sowie eine klare Handlungsempfehlung – von „weiterhin einsatzfähig“ über „Instandsetzung erforderlich“ bis „sofortige Außerbetriebnahme“.
Welche Qualifikation liegt der Staplerprüfung zugrunde?
Die Prüfung erfolgt auf Basis des Zertifikats „Befähigte Person (Sachkundige/r) für Flurförderzeuge“ der TÜV Rheinland Akademie (Heeslingen, 03.–04.03.2015) sowie der Anforderungen der TRBS 1203.
Erdbaumaschinen (Baumaschinen)
Welche Erdbaumaschinen müssen geprüft werden?
Dazu zählen u. a. Bagger, Radlader, Walzen und ähnliche Baumaschinen. Sie unterliegen ebenfalls der wiederkehrenden Prüfpflicht nach BetrSichV/TRBS 1203, in der Regel jährlich.
Wie oft müssen Baumaschinen geprüft werden?
Erdbaumaschinen müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Bei intensivem Baustelleneinsatz, rauen Einsatzbedingungen oder nach besonderen Vorkommnissen (z. B. Unfall, Überlastung) kann eine außerplanmäßige Prüfung erforderlich sein.
Ersetzt die jährliche Prüfung die tägliche Kontrolle durch den Baggerführer?
Nein. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionskontrolle durch den Bediener vor Arbeitsbeginn bleibt verpflichtend und ergänzt die jährliche Hauptprüfung durch die befähigte Person.
Was wird bei der Prüfung einer Erdbaumaschine kontrolliert?
Geprüft werden Fahrwerk, Antrieb und Bremsanlage, die Hydraulikanlage (Schläuche, Zylinder, Dichtungen, Leckagen), Anbaugeräte wie Löffel, Greifer und Schnellwechsler, die Sicherheitseinrichtungen (Rückhaltesystem, Kamera- und Warnsysteme, Überrollschutz ROPS/FOPS) sowie Elektrik und Beleuchtung. Ergänzend erfolgt eine Sichtprüfung auf Risse, Korrosion und unzulässige Veränderungen.
Was passiert, wenn bei der Baumaschinenprüfung ein Mangel festgestellt wird?
Jeder Mangel wird mit Fotonachweis dokumentiert, nach Dringlichkeit eingestuft und mit einer klaren Handlungsempfehlung versehen – von „weiterhin einsatzfähig mit Beobachtung“ bis „sofortige Außerbetriebnahme“.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Prüfung von Erdbaumaschinen?
Maßgeblich sind ArbSchG, BetrSichV (insb. § 3 Gefährdungsbeurteilung und §§ 14/15 Prüfung von Arbeitsmitteln), TRBS 1203, DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10, die Normenreihe DIN EN 474 sowie – bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr – StVZO und FZV.
Welche Qualifikation liegt der Baumaschinenprüfung zugrunde?
Die Prüfung erfolgt auf Basis des Zertifikats „Befähigte Person (Sachkundige/r) für Erdbaumaschinen“ der TÜV Rheinland Akademie (Heeslingen, 05.–06.03.2015), das die Fach- und Vorschriftenkenntnisse nach BetrSichV / TRBS 1203 bestätigt.
Hebebühnen, Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen
Wie oft müssen Hebebühnen geprüft werden?
Hebebühnen sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen (BGG 945). Je nach Einsatzintensität und Herstellervorgabe kann ein kürzeres Intervall vorgeschrieben sein.
Müssen auch normale Leitern und Tritte im Betrieb geprüft werden?
Ja. Nach TRBS 2121 Teil 2 und DGUV Information 208-016 müssen auch Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen regelmäßig durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden – unabhängig davon, wie einfach das Arbeitsmittel erscheint.
Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?
Die genaue Frist legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest – üblich ist eine jährliche Prüfung, ergänzt durch eine Sichtprüfung vor jeder Benutzung durch den Nutzer selbst.
Was sind die häufigsten Mängel bei Leiterprüfungen?
Typische Mängel sind beschädigte oder verbogene Holme, fehlende oder defekte Anti-Rutsch-Füße, ausgeleierte Gelenke bei Stehleitern sowie Korrosion bei Metallleitern im Außeneinsatz.
Gilt die Prüfpflicht auch für fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste)?
Ja. Fahrbare Arbeitsbühnen unterliegen ebenfalls der Prüfpflicht – hier prüfen wir zusätzlich Rollen, Feststellbremsen, Geländer und die Standsicherheit im aufgebauten Zustand.
Welche Qualifikation liegt der Prüfung von Leitern und Tritten zugrunde?
Die Prüfung erfolgt auf Basis des Zertifikats „Befähigte Person für die Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen“ der TÜV SÜD Akademie (Nürnberg, 26.03.2025) sowie der Anforderungen der TRBS 1203.
Regalanlagen
Warum müssen Lagerregale überhaupt geprüft werden?
Regalanlagen sind durch Anfahrschäden (z. B. durch Gabelstapler), Überlastung oder Materialermüdung besonders unfallgefährdet. Nach DIN EN 15635 sind daher regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben, um Einsturzgefahr frühzeitig zu erkennen.
Wie oft müssen Regalanlagen geprüft werden?
Die Norm DIN EN 15635 sieht vor: wöchentliche bzw. monatliche Sichtkontrollen durch geschultes eigenes Personal sowie mindestens eine jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person (externer Sachkundiger).
Was passiert bei einem beschädigten Regal-Stützprofil?
Je nach Schadensklassifizierung (nach den in der Norm definierten Risikostufen) reicht die Empfehlung von „Beobachten“ über „kurzfristige Reparatur“ bis hin zu „sofortige Entlastung und Sperrung des Regalfachs“. Wir dokumentieren jeden Schaden mit Fotonachweis und konkreter Handlungsempfehlung.
Elektrische Betriebsmittel
Prüfen Sie auch elektrische Anlagen und Maschinen?
Wir prüfen speziell ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel – also bewegliche Geräte wie Elektrowerkzeuge, Verlängerungskabel, Mehrfachsteckdosen und ähnliche Betriebsmittel (umgangssprachlich oft „DGUV-V3-Prüfung“ oder „Gerätecheck“ genannt). Für ortsfeste elektrische Anlagen wenden Sie sich bitte an eine Elektrofachkraft.
Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel geprüft werden?
Die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs und liegen üblicherweise zwischen 6 Monaten (Baustelleneinsatz) und 2 Jahren (Büroumfeld). Wir beraten Sie gerne zur passenden Prüffrist für Ihren Betrieb.
Was wird bei der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel gemacht?
Eine Sichtprüfung auf äußere Schäden sowie eine messtechnische Prüfung (u. a. Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiterstrom) nach DIN VDE 0701-0702. Jedes geprüfte Gerät erhält eine Prüfplakette mit nächstem Prüftermin.
Tore, Brandschutztüren und Brandschutztore
Warum müssen Brandschutztüren regelmäßig geprüft werden?
Brandschutztüren und -tore sind sicherheitsrelevante Bauteile, die im Ernstfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern sollen. Nur ein funktionierender Feuerschutzabschluss (korrekt schließend, unbeschädigt, mit intakter Dichtung) erfüllt seine Schutzfunktion.
Wie oft müssen Brandschutztüren geprüft werden?
In der Regel ist eine jährliche Funktionsprüfung durch eine befähigte Person vorgeschrieben, ergänzt durch regelmäßige Sichtkontrollen des Betreibers (häufig empfohlen: vierteljährlich).
Was passiert, wenn eine Brandschutztür nicht mehr richtig schließt?
Das ist ein sicherheitskritischer Mangel, der unverzüglich behoben werden muss. Wir dokumentieren den Zustand genau und geben konkrete Empfehlungen zur Instandsetzung – z. B. bei defekten Türschließern, verzogenen Rahmen oder beschädigten Dichtungen.
Was wird bei der Prüfung von Feuerschutzabschlüssen genau kontrolliert?
Geprüft werden die Funktion von Drehflügeltüren und Schiebetoren, Türschließer, Feststellanlagen und Dichtungen, das einwandfreie, selbsttätige und vollständige Schließen, der Zustand hinsichtlich Beschädigungen und Verschleiß sowie die Zulässigkeit von Anbauten und Nachrüstungen und die Kennzeichnung nach Bauproduktenrecht.
Dürfen an Brandschutztüren Türfeststeller oder Zusatzbeschläge nachgerüstet werden?
Nur wenn die Bauteile für den jeweiligen Feuerschutzabschluss zugelassen sind. Unzulässige Anbauten – etwa Keile, Haken oder nicht zugelassene Feststeller – heben die Zulassung auf und werden im Prüfbericht als Mangel dokumentiert.
Prüfen Sie auch Tore ohne Brandschutzfunktion?
Ja. Industrie-, Roll- und Sektionaltore ohne Brandschutzfunktion prüfen wir ebenfalls – inklusive Antrieb, Laufschienen, Führungen, Notentriegelung und Sicherheitseinrichtungen.
Was ist der Unterschied zwischen der Prüfung einer Brandschutztür und eines Brandschutztors?
Das Prüfziel ist identisch – vollständiges, selbsttätiges Schließen und intakte Dichtwirkung. Bei Türen liegt der Fokus auf Türschließer, Zarge und Dichtung, bei größeren, oft motorisch betriebenen Toren zusätzlich auf Antrieb, Laufschienen, Notentriegelung und Sicherheits-Endschaltern.
Welche Qualifikation liegt der Prüfung zugrunde?
Die Prüfung erfolgt auf Basis des Zertifikats „Befähigte Person für Brandschutztüren und -tore“ der TÜV SÜD Akademie (Zertifikatsnummer Z-001016818, 25.11.2024). Für die Prüfung allgemeiner Tore ohne Brandschutzfunktion liegt ebenfalls ein Nachweis vor.
Kleinkläranlagen
Wer muss eine Kleinkläranlage warten und prüfen lassen?
Betreiber von Kleinkläranlagen bis 50 Einwohnerwerte sind nach den wasserrechtlichen Vorgaben ihres Bundeslandes sowie nach DIN 4261 verpflichtet, ihre Anlage regelmäßig warten und wiederkehrend prüfen zu lassen – unabhängig davon, ob die Anlage privat oder gewerblich genutzt wird.
Wie oft muss eine Kleinkläranlage gewartet werden?
Üblich sind zwei Wartungen pro Jahr; je nach Anlagentyp (SBR-Anlage, Belebungsanlage, Pflanzenkläranlage), Herstellervorgabe und wasserrechtlicher Erlaubnis können es auch eine oder drei Wartungen jährlich sein. Wir prüfen für Sie, welches Intervall in Ihrem Bescheid festgelegt ist.
Was wird bei der Wartung konkret gemacht?
Kontrolle der Reinigungsleistung, Schlammspiegelmessung, Funktionsprüfung der technischen Komponenten (Belüftung, Pumpen, Steuerung, Alarmierung), Sichtkontrolle der Becken sowie Reinigung von Bauteilen nach Herstellervorgabe.
Brauche ich die Wartungsdokumentation für die Wasserbehörde?
Ja. Nach jeder Wartung erhalten Sie einen Wartungsbericht, den Sie der zuständigen unteren Wasserbehörde vorlegen bzw. auf Verlangen bereithalten müssen. Wir erstellen die Dokumentation behördentauglich und vollständig.
Was passiert, wenn die Reinigungswerte nicht eingehalten werden?
Wir dokumentieren die Abweichung, ermitteln die wahrscheinliche Ursache (z. B. Belüftungsdefekt, Überlastung, zu hoher Schlammspiegel) und geben eine konkrete Handlungsempfehlung – von der Schlammabfuhr bis zur Instandsetzung technischer Komponenten.
Übernehmen Sie auch die Abstimmung mit Behörden und Entsorgern?
Ja, wir beraten zu Prüfintervallen und den gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Bundesland und unterstützen bei der Kommunikation mit Wasserbehörde und Entsorgungsunternehmen, etwa bei der Terminierung der Schlammabfuhr.
Legionellenprüfung
Wer ist zur Legionellenuntersuchung verpflichtet?
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind Betreiber größerer Trinkwasser-Erwärmungsanlagen verpflichtet – typischerweise in Mehrfamilienhäusern mit Vermietung, Beherbergungsbetrieben, Gewerbeimmobilien und öffentlichen Einrichtungen, sofern eine Großanlage mit Duschen oder anderer Vernebelung vorliegt.
Wie oft muss auf Legionellen untersucht werden?
In der Regel alle drei Jahre; bei öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen mit erhöhtem Risiko sowie nach Grenzwertüberschreitungen können jährliche oder kurzfristigere Untersuchungen erforderlich sein.
Wie läuft die Probenahme ab?
Die Beprobung erfolgt fachgerecht an den vorgeschriebenen Probenahmestellen (Austritt Trinkwassererwärmer, Zirkulationsrücklauf, periphere Entnahmestellen) nach TrinkwV sowie DVGW W 551/W 553 und VDI 6023. Die Proben werden anschließend an ein akkreditiertes Labor übergeben.
Was bedeutet eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts?
Ab 100 KBE/100 ml liegt eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts vor. Dann sind eine Meldung an das Gesundheitsamt, eine Gefährdungsanalyse und Maßnahmen zur Sanierung erforderlich. Wir unterstützen bei Einordnung, Meldung und den nächsten Schritten.
Welche Maßnahmen beugen Legionellen vor?
Konstante Temperaturen (Warmwasser ≥ 60 °C am Austritt, ≥ 55 °C im Zirkulationsrücklauf), Vermeidung von Stagnation und Totleitungen, regelmäßige Spülung selten genutzter Entnahmestellen sowie eine regelmäßige Wartung der Anlage.
Übernehmen Sie auch die Laborbeauftragung?
Ja. Wir koordinieren die Beprobung mit einem akkreditierten Labor, sodass Sie Probenahme, Analyse und Befund aus einer Hand erhalten.
Anlagenprüfungen (überwachungsbedürftige Anlagen)
Welche Anlagen gelten als überwachungsbedürftig?
Dazu zählen insbesondere Druckbehälter, Dampfkesselanlagen, Druckanlagen und vergleichbare technische Systeme mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Maßgeblich ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit dem TRBS-Regelwerk.
In welchen Abständen müssen Anlagen geprüft werden?
Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung sowie den Vorgaben der BetrSichV und TRBS 1201. Üblich sind wiederkehrende äußere, innere und Festigkeitsprüfungen in gestaffelten Intervallen.
Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen?
Je nach Anlagenart prüft eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 oder – bei besonders gefährlichen Anlagen – eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Wir sagen Ihnen vorab klar, welche Prüfung wir übernehmen können.
Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?
Sie erhalten einen Prüfbericht mit Bewertung des Betriebszustands, Mängelliste und konkreten Handlungsempfehlungen inklusive Dringlichkeitseinstufung – von „Weiterbetrieb möglich“ bis „sofortige Außerbetriebnahme“.
Muss ich die Prüfberichte aufbewahren?
Ja. Als Betreiber müssen Sie die Prüfnachweise vorhalten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft vorlegen können. Wir liefern die Dokumentation dafür gerichtsverwertbar auf.
Gerüstprüfungen
Wann muss ein Gerüst geprüft werden?
Vor der ersten Nutzungsfreigabe nach dem Aufbau, nach wesentlichen Änderungen oder besonderen Ereignissen (z. B. Sturm, Anprall) sowie in wiederkehrenden Abständen während der Standzeit.
Wer darf ein Gerüst prüfen und freigeben?
Die Prüfung erfolgt durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 unter Beachtung der DGUV Information 201-011 und TRBS 2121. Der Nutzer selbst muss das Gerüst zusätzlich vor jeder Benutzung in Augenschein nehmen.
Was wird bei der Gerüstprüfung kontrolliert?
Unter anderem Fußspindeln und Untergrund, Verankerung, Diagonalen und Aussteifung, Beläge, Seitenschutz und Geländer, Aufstiege sowie die Kennzeichnung mit dem Gerüstkennzeichen.
Was bedeutet das Gerüstkennzeichen (Freigabeschild)?
Es weist Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse sowie den Freigabezeitpunkt aus. Ohne gültige Kennzeichnung und Freigabe darf das Gerüst nicht genutzt werden.
Prüfen Sie auch Gerüste, die wir nicht selbst aufgebaut haben?
Ja. Wir prüfen herstellerunabhängig Arbeits- und Schutzgerüste unabhängig davon, wer sie aufgestellt hat, und dokumentieren das Ergebnis mit Freigabeempfehlung.
Maschinen und maschinelle Anlagen
Wie oft müssen Maschinen geprüft werden?
Die Prüffrist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV fest. In der Praxis ist eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person üblich, bei intensiver Nutzung auch häufiger.
Was prüfen Sie an einer Maschine konkret?
Steuerung und Sicherheitsfunktionen, Not-Halt-Kreise, trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen, mechanischen Zustand, Kennzeichnung sowie die vorhandene Dokumentation.
Was bedeutet „wesentliche Veränderung“ einer Maschine?
Wird eine Maschine so umgebaut, dass eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird, gilt sie rechtlich als neue Maschine – dann sind Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung erneut erforderlich. Wir bewerten das für Sie im Vorfeld.
Unterstützen Sie auch bei der CE-Konformität?
Ja. Wir bewerten CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der neuen Maschinenverordnung und begleiten Sie bis zur rechtssicheren Dokumentation.
Gilt die Prüfpflicht auch für Eigenbau- und Sondermaschinen?
Ja – gerade dort. Eigenbauten und verkettete Anlagen müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen; wir prüfen Bestand und Dokumentation herstellerunabhängig.
Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (BGR 186)
Welche Behälter fallen unter die Prüfpflicht nach BGR 186?
Erfasst sind austauschbare Behälter aller gängigen Bauarten: Absetzbehälter und Absetzmulden, Abrollbehälter, Abgleitkipper, Kippbehälter sowie Seitenladerbehälter. Maßgeblich ist heute die DGUV Regel 114-010, die die frühere BGR 186 abgelöst hat.
Wie oft müssen Kipp- und Absetzbehälter geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige bzw. befähigte Person – zusätzlich vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzungen, Umbauten oder Beschädigungen.
Was wird bei der Prüfung eines Absetz- oder Abrollbehälters kontrolliert?
Geprüft werden vor allem die tragenden Bauteile und Lastaufnahmepunkte: Aufnahmeösen und Bügel, Rollen und Laufbahnen, Verriegelungen, Deckel, Klappen und Scharniere. Ergänzend erfolgt eine Sichtprüfung auf Risse, Verformungen, Korrosion und Verschleiß sowie die Kontrolle von Kennzeichnung und zulässiger Nutzlast.
Muss auch die Verkehrssicherheit geprüft werden?
Werden die Behälter auf öffentlichen Straßen transportiert, sind zusätzlich die verkehrsrechtlichen Anforderungen relevant – etwa Kennzeichnung, Beleuchtungseinrichtungen und Ladungssicherungspunkte. Diese Aspekte beziehen wir in die Prüfung mit ein.
Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?
Sie erhalten eine nachvollziehbare Dokumentation mit Bewertung der Mängel nach Dringlichkeit und einer klaren Handlungsempfehlung – von der Weiternutzung unter Auflagen bis zur sofortigen Außerbetriebnahme des Behälters.
Ersetzt die jährliche Prüfung die Kontrolle durch den Fahrer?
Nein. Die Sichtkontrolle vor jeder Benutzung – insbesondere von Aufnahmeösen, Verriegelungen und Klappen – bleibt Aufgabe des Nutzers bzw. Fahrers und ergänzt die jährliche Prüfung durch die befähigte Person.
Organisatorisches und Ablauf
Wie läuft eine Prüfung bei Ihnen konkret ab?
1. Terminvereinbarung und Abstimmung, welche Arbeitsmittel geprüft werden sollen. 2. Prüfung vor Ort nach den einschlägigen Vorschriften (DGUV, BetrSichV, DIN-Normen). 3. Dokumentation der Ergebnisse inkl. Prüfplaketten. 4. Übergabe des Prüfberichts mit ggf. Mängelliste und Handlungsempfehlung.
Erhalte ich eine Prüfplakette für meine Geräte?
Ja, geprüfte Arbeitsmittel erhalten eine Prüfplakette mit Prüfdatum und/oder nächstem Prüftermin, sodass Sie und Ihre Mitarbeitenden jederzeit den Prüfstatus erkennen können.
Was kostet eine Prüfung?
Da sich der Aufwand einer Prüfung stark nach Art, Anzahl und Zustand der zu prüfenden Arbeitsmittel richtet, erstellen wir für jeden Kunden ein individuelles Angebot unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs. So zahlen Sie immer nur für das, was Sie wirklich benötigen – transparent und fair kalkuliert. Kontaktieren Sie uns einfach für ein unverbindliches Angebot, zugeschnitten auf Ihren Betrieb.
Kann ich mehrere Prüfbereiche in einem Termin kombinieren?
Ja. Da wir für Hebezeuge, Flurförderzeuge, Regale, Leitern/Arbeitsbühnen, Brandschutztüren und elektrische Betriebsmittel qualifiziert sind, lassen sich viele Prüfungen an einem Termin kombinieren – das spart Zeit und Kosten gegenüber mehreren Einzeldienstleistern.
Was passiert, wenn ich einen Prüftermin verpasse?
Ohne gültige Prüfung dürfen die betroffenen Arbeitsmittel streng genommen nicht weiter genutzt werden – zudem drohen bei einem Unfall oder einer Kontrolle (z. B. durch die Berufsgenossenschaft) Haftungsrisiken. Wir erinnern unsere Kunden daher rechtzeitig vor Ablauf der Prüffristen.
Ihre Frage war nicht dabei?
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